Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 14. August 2014 verkündete Teil-, Grund- und Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Ersatz von 8,25 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche ihr durch das Regenereignis vom 27./29.05.2007 an den bis dahin erbrachten Leistungen der Oberflächenabdichtung der Deponie S... entstanden sind. Die Klage ist weiter dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Beklagte zu 1. darüber hinaus auf weitere 24,75 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche aus dem nämlichen Ereignis an den genannten Leistungen entstanden sind. Ferner ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Beklagte zu 2. darüber hinaus auf weitere 46,9 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche aus dem nämlichen Ereignis an den genannten Leistungen entstanden sind. Soweit die Klägerin von den Beklagten weitergehenden Ersatz wegen dieser Schäden und dieses Schadensereignisses fordert (Klageanträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 23.11.2012), steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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