OLG Hamburg - Urteil vom 12.12.2019
4 U 40/19
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 398 S. 2; BGB § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 268/15

Schadensersatz wegen Mängeln bei der Sanierung einer WohnungWirksamkeit einer AbtretungsvereinbarungStillschweigende Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelansprüchen

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 4 U 40/19

DRsp Nr. 2022/12804

Schadensersatz wegen Mängeln bei der Sanierung einer Wohnung Wirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung Stillschweigende Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelansprüchen

1. Die Berufung der Beklagten, der Nebenintervenienten zu 1) und des Nebenintervenienten zu 2) sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2019, Az. 321 O 268/15, werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und die Nebenintervenienten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.602,47 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 398 S. 2; BGB § 117 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mängeln bei der Sanierung einer Wohnung im Erdgeschoss und Souterrain in der Hartungstraße in Hamburg.