BGH - Urteil vom 11.11.2022
V ZR 106/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 437 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2511/15
OLG Dresden, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 721/19

Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen den Erblasser wegen arglistigen Verschweigens einer Asbestbelastung; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten

BGH, Urteil vom 11.11.2022 - Aktenzeichen V ZR 106/22

DRsp Nr. 2022/17893

Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen den Erblasser wegen arglistigen Verschweigens einer Asbestbelastung; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten

1. Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden.2. Die Umsatzsteuer mussauch bezogen auf den kaufrechtlichen Schadensersatz nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Rechtsvorgänger der Beklagten auf die Berufung der Kläger unter Ziff. II.1. zu einem über 61.126,25 € und unter Ziff. II.3. zu einem über 4.741,32 € hinausgehenden Betrag - jeweils nebst Zinsen - verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.