BGH - Beschluss vom 02.04.2019
XI ZR 574/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; WpHG a.F. § 37a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 14332/16
OLG München, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 989/17

Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Bank wegen Beratungsfehlern durch Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert bei Abschluss eines sog. Swap-Vertrages; Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien

BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 574/17

DRsp Nr. 2019/7672

Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Bank wegen Beratungsfehlern durch Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert bei Abschluss eines sog. Swap-Vertrages; Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien

Beruft sich die beklagte Bank darauf, ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern sei verjährt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, so muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat. Legt sie dar, dass ihre Organe und die für sie handelnden Mitarbeiter einem Rechtsirrtum unterlagen, so kann das Gericht diesen Vortrag nur dann als unstreitig zugrunde legen, wenn der Geschädigte den Tatsachenvortrag nicht in Abrede stellt.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Aspekt der unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 320.000 €

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2; WpHG a.F. § 37a; GG Art. 103 Abs. ;