BGH - Urteil vom 17.09.2019
X ZR 124/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3; GWB § 160 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 254
MDR 2019, 1461
NZBau 2019, 798
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 09 O 154/14
OLG Frankfurt/Main, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 18/16

Schadensersatzanspruch eines Bauunternehmens aufgrund des Ausschlusses ihres Angebots in einem Vergabeverfahren betreffend die Erstellung von Lärmschutzwänden entlang einer Eisenbahnstrecke im Stadtgebiet Köln; Anlastung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB

BGH, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen X ZR 124/18

DRsp Nr. 2019/16192

Schadensersatzanspruch eines Bauunternehmens aufgrund des Ausschlusses ihres Angebots in einem Vergabeverfahren betreffend die Erstellung von Lärmschutzwänden entlang einer Eisenbahnstrecke im Stadtgebiet Köln; Anlastung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB

a) Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit einem auf einen Vergaberechtsverstoß gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn er den Verstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat.b) Hat der Schadensersatz verlangende Bieter einen Vergaberechtsverstoß gerügt, kann ihm kein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden, wenn er die Rüge auf Bitten des Auftraggebers zurückgenommen hat, um das Vergabeverfahren nicht weiter zu verzögern.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3; GWB § 160 Abs. 3;

Tatbestand