BGH - Urteil vom 08.12.2022
III ZR 204/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; LuftSiG § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 341
MDR 2023, 233
NJW 2023, 691
VersR 2023, 406
r+s 2023, 629
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 143/20
LG Düsseldorf, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 424/20

Schadensersatzanspruch eines Fluggastes im Zusammenhang mit einem verpassten Flug; Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug bei Nutzung des automatisierten Grenzkontrollsystems EasyPASS; Ausschluss der Haftung der Luftfahrtunternehmen oder des Flughafenbetreibers für Verzögerungen im Sicherheitsbereich aufgrund der Durchführung der Fluggastkontrollen und Grenzkontrollen durch die Polizei

BGH, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen III ZR 204/21

DRsp Nr. 2023/1623

Schadensersatzanspruch eines Fluggastes im Zusammenhang mit einem verpassten Flug; Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug bei Nutzung des automatisierten Grenzkontrollsystems EasyPASS; Ausschluss der Haftung der Luftfahrtunternehmen oder des Flughafenbetreibers für Verzögerungen im Sicherheitsbereich aufgrund der Durchführung der Fluggastkontrollen und Grenzkontrollen durch die Polizei

a) Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren, wenn er mit diesen nicht vertraut ist. Auf ersichtlich nicht abschließende Hinweise des Flughafenbetreibers auf dessen Internetseite darf er sich nicht verlassen.b) Unterlässt er dies, riskiert er, die Systemvoraussetzungen nicht zu erfüllen und mangels hinreichenden Zeitpuffers den gebuchten Flug zu verpassen, zumal er sich auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle nicht ohne weiteres verlassen darf. Er begibt sich damit freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind.

Tenor