BGH - Beschluss vom 12.04.2018
V ZR 153/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3805/14
OLG München, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1023/15

Schadensersatzanspruch eines Wohnhauseigentümers aufgrund der Verursachung von Schäden durch eine fehlerhafte Entwässerung eines Baugrundes im Rahmen der Errichtung einer Brücke; Verzicht auf eine geschlossene Wasserhaltung mit Spundwänden; Berücksichtigung eines Privatgutachtens

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 153/17

DRsp Nr. 2018/7669

Schadensersatzanspruch eines Wohnhauseigentümers aufgrund der Verursachung von Schäden durch eine fehlerhafte Entwässerung eines Baugrundes im Rahmen der Errichtung einer Brücke; Verzicht auf eine geschlossene Wasserhaltung mit Spundwänden; Berücksichtigung eines Privatgutachtens

Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird auch dann verletzt, wenn eines ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29. März 2017 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.