OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2020
12 U 112/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 134/18

Schadensersatzanspruch nach einem SkiunfallZusammenstoß eines von oben kommenden Skifahrers mit einem unten fahrenden SkifahrerJederzeitiger Richtungswechsel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 112/19

DRsp Nr. 2020/3626

Schadensersatzanspruch nach einem Skiunfall Zusammenstoß eines von oben kommenden Skifahrers mit einem unten fahrenden Skifahrer Jederzeitiger Richtungswechsel

Ein von oben kommender Skifahrer muss vorausschauend mit allen Bewegungen des unten Fahrenden rechnen, und zwar auch mit weiten Sprüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2019 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 134/18, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.186,19 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe:

I.