OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2019
24 U 245/18
Normen:
BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 836 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 27/17

Schadensersatzanspruch nach einem Sturz während einer HausbesichtigungReichweite der Verkehrssicherungspflichten des HausverkäufersUnaufgefordertes Betreten eines erkennbar provisorischen und nicht Wohnzwecken dienenden Bereichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 24 U 245/18

DRsp Nr. 2020/5195

Schadensersatzanspruch nach einem Sturz während einer Hausbesichtigung Reichweite der Verkehrssicherungspflichten des Hausverkäufers Unaufgefordertes Betreten eines erkennbar provisorischen und nicht Wohnzwecken dienenden Bereichs

1. Gegenüber einem Interessenten obliegen dem Verkäufer eines Hausgrundstücks vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten gem. § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, welche inhaltlich mit einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB korrespondieren.2. Ein Verkäufer muss nicht damit rechnen, dass ein Interessent unaufgefordert einen erkennbar provisorischen und nicht Wohnzwecken dienenden Bereich betritt, weshalb er für dort befindliche etwaige Gefahrenquellen nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders entfernt liegenden Umständen zu befürchten ist, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte diesen selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten.3. Zu den Anforderungen an ein Gebäudeteil gem. § 836 Abs. 1 BGB.

Tenor