KG - Urteil vom 18.11.2019
22 U 18/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 46/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallFahrstreifenwechsel im Sinne der StVOWahlrecht eines Voranfahrenden

KG, Urteil vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 22 U 18/19

DRsp Nr. 2020/2686

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Fahrstreifenwechsel im Sinne der StVO Wahlrecht eines Voranfahrenden

1. Der in dem einzigen zulässigen Linksabbiegerfahrstreifen Nachfolgende darf dem Voranfahrenden dessen Recht, zwischen mehreren markierten Fahrstreifen der Straße, in die abgebogen wird, zu wählen, nicht vorzeitig durch starkes Beschleunigen streitig machen, sondern hat abzuwarten, bis sich der Voranfahrende endgültig eingeordnet hat. 2. Das Wahlrecht des Voranfahrenden endet erst mit seiner endgültigen Einordnung in einen Fahrstreifen, d.h. i.d.R. frühestens 15 bis 20 m nach dem Beginn der Fahrstreifenmarkierungen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin - 41 O 46/18 - geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 ;

Gründe:

I.