OLG Koblenz - Beschluss vom 11.03.2020
12 U 463/19
Normen:
BGB § 823; StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2020, 261
MDR 2020, 602
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 255/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallInanspruchnahme eines Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der straßenrechtlichen VerkehrssicherungspflichtErkennbares Gefahrenpotenzial einer Gemeindestraße

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 12 U 463/19

DRsp Nr. 2020/4867

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Inanspruchnahme eines Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht Erkennbares Gefahrenpotenzial einer Gemeindestraße

1. Verliert ein Fahrzeugführer aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und durchbricht er aus diesem Grund ein an einer Gemeindestraße als Abgrenzung zu einer sich anschließenden Böschung angebrachtes Straßengeländer, wobei er durch eine sich aus dem Geländer lösende Stange erheblich verletzt wird, kann er den Straßenbaulastträger nicht wegen Verletzung der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz (hier insbesondere Schmerzensgeld) in Anspruch nehmen.2. Eines besonderen Warnhinweises oder besonderer Schutzmaßnahmen bedarf es nicht, wenn das Gefahrenpotenzial einer Gemeindestraße (hier: besonders schmale Fahrbahn, Straßenführung durch Neigungsverlauf und Kurvenführung erkennbar unübersichtlich) offenkundig hervortritt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier, Az.: 11 O 255/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.