BGH - Urteil vom 28.08.2018
VI ZR 509/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1491
NJW-RR 2019, 17
VersR 2018, 1510
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 157/10
SchlHOLG, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 26/17

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Geburt; Arzthaftung wegen Unterlassens einer (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio

BGH, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen VI ZR 509/17

DRsp Nr. 2018/16959

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Geburt; Arzthaftung wegen Unterlassens einer (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio

a) Eine Haftung wegen Unterlassens der (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio kommt auch dann in Betracht, wenn die Sectio später durchgeführt wird als sie bei rechtzeitiger Aufklärung durchgeführt worden wäre und diese Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.b) Dafür, dass und in welchem Umfang in einer Überschreitung der empfohlenen EE-Zeit (Zeit von der Entscheidung zur Sectio bis zur Entwicklung des Kindes) ein Behandlungsfehler liegt, trägt der Geschädigte die Beweislast. Die Gefahren einer solchen Zeitüberschreitung sind für die Behandlungsseite nicht voll beherrschbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand