OLG Dresden - Beschluss vom 26.11.2020
4 W 733/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; RVG § 46 Abs. 2 S. 3; RVG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 31/20

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter medizinischer FehlerSubstantiierungspflicht im Prozesskostenhilfeverfahren über eine ArzthaftungsstreitigkeitErstattung von Dolmetscherkosten für eine Verständigung zwischen Rechtsanwalt und Mandant

OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 4 W 733/20

DRsp Nr. 2021/1434

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter medizinischer Fehler Substantiierungspflicht im Prozesskostenhilfeverfahren über eine Arzthaftungsstreitigkeit Erstattung von Dolmetscherkosten für eine Verständigung zwischen Rechtsanwalt und Mandant

1. Im Prozesskostenhilfeverfahren über eine Arzthaftungsstreitigkeit sind nur maßvolle Anforderungen an das Vorbringen des Patienten zu stellen. Jedoch genügt es nicht, dem Arzt nur den negativen Ausgang einer Behandlung vorzuwerfen, erforderlich ist vielmehr, dass angegeben wird, worin ein Behandlungsfehler zu sehen sein soll. 2. Die Erstattung von Dolmetscherkosten kann ein Rechtsanwalt nur verlangen, wenn eine Verständigung mit dem Mandanten nicht durch andere Personen aus dessen Nahbereich erfolgen kann und wenn der Rechtsuchende nicht über Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm zumindest erlauben, die für sein Begehren nötigen Informationen selbst zu erteilen.

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 25.08.2020 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 25.08.2020 abgeändert und der Antragstellerin zu 2) ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R......, G......, für folgenden Klageantrag bewilligt: