BGH - Beschluss vom 05.02.2019
XI ZR 335/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; WpHG a.F. § 37;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 29/13
OLG Köln, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 171/15

Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swap

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen XI ZR 335/18

DRsp Nr. 2019/5397

Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swap

Beruft sich die wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swap auf Schadenersatz in Anspruch genommene Bank darauf, der Anspruch sei nach § 37 WpHG aF verjährt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, so trägt nicht der geschädigte Anleger die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln. Vielmehr muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage unter dem Aspekt der unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 230.000 €

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2; WpHG a.F. § 37;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Feststellung wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swaps in Anspruch.