Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage unter dem Aspekt der unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 230.000 €
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Feststellung wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swaps in Anspruch.
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