OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2019
27 U 7/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 36/18

Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung am MotorSchadenseintritt bei einem KäuferNachteilige Auswirkung auf den Vermögenswert des Kfz

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 27 U 7/19

DRsp Nr. 2019/10291

Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung am Motor Schadenseintritt bei einem Käufer Nachteilige Auswirkung auf den Vermögenswert des Kfz

1. Der Schaden eines Käufers besteht bereits in dem Erwerb des mit einer manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Käufers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurückbleibt und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkt. 2. Es kommt allein darauf an, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung der Beklagten keine Erfolgsaussicht beimisst.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

3.