BSG - Urteil vom 10.05.2017
B 6 KA 15/16 R
Normen:
SGB V § 137 Abs. 4; SGB V § 136b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 716
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5044/13
SG München, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 5260/11

Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Versorgung mit ZahnersatzNachbesserungVollständige Neuanfertigung des ZahnersatzesZumutbarkeit der Nacherfüllung durch den bisherigen Zahnarzt

BSG, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 15/16 R

DRsp Nr. 2017/10565

Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Versorgung mit Zahnersatz Nachbesserung Vollständige Neuanfertigung des Zahnersatzes Zumutbarkeit der Nacherfüllung durch den bisherigen Zahnarzt

Die Festsetzung eines Schadensregresses gegen einen Zahnarzt, der bei mangelhafter zahnprothetischer Versorgung zur Nachbesserung bereit ist, setzt voraus, dass dem Versicherten die Fortsetzung der Behandlung bei diesem Zahnarzt nicht zumutbar gewesen ist; bezogen auf Behandlungszeiträume seit Einführung der Gewährleistung für Zahnersatz zum 1.1.1989 gilt das auch in Fällen, in denen eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Zusammenhang der gesamtvertraglichen Bestimmungen, dass ein Zahnarzt, der seine öffentlich-rechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt, indem er eine dem zahnärztlichen Standard nicht genügende prothetische Versorgung durchführt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. 2. Die Haftung des Zahnarztes wird in den Gesamtverträgen zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber vorausgesetzt. 3. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch in Fällen, in denen eine vollständige Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist, nicht unabhängig davon, ob es dem Versicherten zumutbar ist, sich weiter durch den bisherigen Zahnarzt behandeln zu lassen.