OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.12.2020
4 U 3/20
Normen:
SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 69/16

Schadensersatzansprüche auf Grund eines VerkehrsunfallsKeine Bindungswirkung einer berufsgenossenschaftlichen Entscheidung für ZivilgerichteVorliegen einer Betriebsfahrt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 3/20

DRsp Nr. 2022/1752

Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls Keine Bindungswirkung einer berufsgenossenschaftlichen Entscheidung für Zivilgerichte Vorliegen einer Betriebsfahrt

1. Die Bindungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt. 2. Das Vorliegen einer Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fahrer die auf kürzestem Weg zu nehmende Ausfahrt einer Bundesautobahn verpasst. 3. Im Einzelfall kann grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sein, wenn der Fahrer eines Pkw nach Überholen mindestens eines anderen Kraftfahrzeugs auf der Bundesautobahn unmittelbar von der linken Fahrspur auf die Verzögerungsspur der Ausfahrt fährt und dort in der Kurve die Gewalt über den Pkw verliert.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.12.2019 (Aktenzeichen 10 O 69/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin