OLG Brandenburg - Urteil vom 29.08.2019
12 U 217/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 660
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 404/12

Schadensersatzansprüche aus ArzthaftungMitursächlichkeit eines BehandlungsfehlersHaftungsrechtliches Gleichstehen mit einer Alleinursächlichkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 217/17

DRsp Nr. 2019/13522

Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung Mitursächlichkeit eines Behandlungsfehlers Haftungsrechtliches Gleichstehen mit einer Alleinursächlichkeit

1. Ein Behandlungsfehler muss zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gewesen sein.2. Auch eine Mitursächlichkeit als "Auslöser" für eine gesundheitliche Beeinträchtigung neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich. 3. Dies gilt auch wenn die Wirkung der Verletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil ein Patient aufgrund seiner besonderen Konstitution und seiner Vorschädigungen für die jetzigen Beschwerden besonders anfällig war.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 02.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 404/12, teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.12.2015 (Az.: 14 O 404/12) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Ziffer 3 lautet: