Die Berufung der Kläger gegen das am 08.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50 % zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
I.
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