OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2019
7 U 164/18
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 -3; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1358
NZBau 2019, 783
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 176/17

Schadensersatzansprüche aus einem GutachtervertragEinrede der VerjährungFeststellendes Gutachten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 164/18

DRsp Nr. 2019/11832

Schadensersatzansprüche aus einem Gutachtervertrag Einrede der Verjährung Feststellendes Gutachten

1. Hat ein Gutachten eine Überwachungsleistung zum Gegenstand, die zur Sicherstellung eines mangelfreien Gesamtwerkes dienen soll, ist es kein "feststellendes Gutachten", auf das die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB und damit die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Anwendung fände.2. Auch ein bautechnisches Gutachten kann ein feststellendes Gutachten sein, wenn es zum Beispiel als Entscheidungsgrundlage für den Erwerb einer Immobilie oder die Bestimmung ihres Wertes erstellt wird.

Die Berufung der Kläger gegen das am 08.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50 % zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 -3; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe:

I.