KG - Urteil vom 23.12.2019
21 U 75/17
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 449/15

Schadensersatzansprüche aus einem HauskaufvertragSachmängel aufgrund einer fehlenden Vertikalabdichtung und einer unzureichenden HorizontalabdichtungErfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung

KG, Urteil vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 21 U 75/17

DRsp Nr. 2021/17957

Schadensersatzansprüche aus einem Hauskaufvertrag Sachmängel aufgrund einer fehlenden Vertikalabdichtung und einer unzureichenden Horizontalabdichtung Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 32 O 449/15, geändert wie folgt:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin € 34.679,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 26.893,37 seit dem 29.08.2019 und aus € 7.786,35 seit dem 29.112015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen diese zu 89,8 % und der Beklagte zu 1. zu 10,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen dieser zu 40,8 % und die Klägerin zu 59,2 %. Die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 86,1 % und der Beklagte zu 1. zu 13,9 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen dieser 52 % und die Klägerin zu 48 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., 3. und 4. hat die Klägerin für beide Instanzen zu tragen. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens richten sich nach der Kostenentscheidung für die erste Instanz.