OLG Brandenburg - Urteil vom 12.02.2019
11 U 168/17
Normen:
BörsG § 44; WpHG a.F. § 37; BörsG a.F. § 46; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 346/15

Schadensersatzansprüche aus ProspekthaftungUrsächlichkeit eines Prospektfehlers für die jeweilige AnlageentscheidungVermutung aufklärungsrichtigen VerhaltensDeliktische Haftung

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 168/17

DRsp Nr. 2020/4553

Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die jeweilige Anlageentscheidung Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens Deliktische Haftung

1. Es entspricht grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein festgestellter Prospektfehler für die jeweilige Anlageentscheidung auch tatsächlich ursächlich geworden ist.2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, selbst darüber zu entscheiden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht; ob diese Vermutung auch im Bereich deliktischer Haftung Anwendung findet, ist nach wie vor offen.

für R e c h t erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. November 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 346/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.