OLG Köln - Urteil vom 14.03.2019
7 U 13/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246; StGB § 263; StGB § 266; StGB § 27; BGB § 362;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 390/14
LG Bonn, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 379/14

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach der Begehung von StraftatenVortäuschung von WarenlieferungenEinrede der Verjährung

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 13/16

DRsp Nr. 2020/9369

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach der Begehung von Straftaten Vortäuschung von Warenlieferungen Einrede der Verjährung

Aus der Nichteinhaltung eines internen Kontrollsystems allein folgt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.12.2015 -10 O 379/14 - wird teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, über den mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bonn vom 19.06.2015 tenorierten Betrag in Höhe von 12.013,93 EUR hinaus an die Klägerin weitere 274.624,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 204.498,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014, hiervon 108.586,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2), zu zahlen.

3. 4. 5.