KG - Urteil vom 06.11.2019
29 U 4/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 211;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 129/17

Schadensersatzansprüche Dritter wegen Verletzung eines Anwaltsvertrages

KG, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 29 U 4/18

DRsp Nr. 2021/3005

Schadensersatzansprüche Dritter wegen Verletzung eines Anwaltsvertrages

Zur Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages.

Den Töchtern einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten und seither dauerhaft pflegebedürftigen Person stehen keine Ansprüche gegen den mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mutter beauftragten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu, da es für eine Einbeziehung in die Schutzwirkung des Anwaltsvertrages an einer erkennbaren Leistungsnähe fehlt.

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachen Kosten haben die Klägerinnen zu 1.) und 2.) jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 211;

Gründe: