LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.09.2019
7 Sa 56/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2037/18

Schadensersatzansprüche einer Arbeitnehmerin wegen angeblichen Mobbings

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 56/19

DRsp Nr. 2020/4971

Schadensersatzansprüche einer Arbeitnehmerin wegen angeblichen Mobbings

1. Ein Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber und bestimmte Vorgesetzte wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus mit einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. 2. Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers wie Abmahnung, Versetzung oder Kündigung stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Insbesondere sind im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht geeignet, derartige Tatbestände zu erfüllen. Denn bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kommt es typischerweise zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, ohne dass die dabei zu Tage tretenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder der Vorgesetzten bzw. Kollegen zwangsläufig zu einer widerrechtlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers führen oder einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht bedeuten.

Tenor

I. II.