OLG Brandenburg - Urteil vom 05.03.2019
6 U 26/18
Normen:
NRV § 8; NRV § 16 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 281/16

Schadensersatzansprüche eines Abnehmers von Strom wegen Überspannungsschäden

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 26/18

DRsp Nr. 2019/5198

Schadensersatzansprüche eines Abnehmers von Strom wegen Überspannungsschäden

1. Ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch gegen einen Stromversorger oder den Netzbetreiber wegen eines Überspannungsschadens besteht in der Regel nicht, da Überspannungen in elektrischen Netzen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. 2. Jedoch haften der Stromversorger bzw. der Netzbetreiber gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 BrodHaftG für Schäden an Elektrogeräten, da der gelieferte Strom fehlerhaft war. 3. Jedoch gereicht es dem Abnehmer des Stroms i.S. von § 254 BGB zum Mitverschulden, wenn die elektrische Anlage hausseits des Netzanschlusses nicht mit einem Potentialausgleich ausgestattet war. Dies führt zu einer Mithaftung zur Hälfte des Schadens.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 281/16 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.534,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.