OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2019
3 U 157/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; KWG § 14 Abs. 1; KWG § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 148/15

Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 157/17

DRsp Nr. 2019/6468

Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers

1. Ein Kapitalanlagemodell, bei dem der Anleger Vermögenswerte wie Bausparverträge, Lebensversicherungen und Investmentdepots veräußert, diese gekündigt werden und die zufließenden Mittel in Immobilienprojekte investiert werden, ist ein gem. § 32 Abs. 1 KWG erlaubnisbedürftiges Einlagengeschäft. 2. Dem Kapitalanleger steht gegen den Betreiber des Anlagemodells ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 KWG zu. 3. Bei einem solchen Anlagemodell entsteht dem Kapitalanleger bereits mit Abschluss der Kaufverträge ein Schaden in Form des Verlustes der Rückkaufwerte. 4. Insoweit steht dem Kapitalanleger ein Schadensersatzanspruch nicht nur gegen die Initiatoren des Anlagemodells, sondern auch gegen einen als Treuhänder tätigen Rechtsanwalt zu, da dieser seine Pflicht, zu prüfen, ob die Kaufverträge wirksam sind und welchen Inhalt sie hatten, verletzt hat.

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.11.2017, Aktenzeichen 19 O 148/15, werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.