OLG Koblenz - Urteil vom 14.04.2020
1 U 772/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 263/18

Schadensersatzansprüche eines nicht berücksichtigten Bieters bei Nachreichen von Unterlagen innerhalb der Submissionsfrist

OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 1 U 772/19

DRsp Nr. 2020/6881

Schadensersatzansprüche eines nicht berücksichtigten Bieters bei Nachreichen von Unterlagen innerhalb der Submissionsfrist

1. Wird im Rahmen einer Ausschreibung (Umbau Kindertagesstätte) die anbietende Firma zur Einreichung (weiterer) Unterlagen bis zu einem datumsmäßig bestimmten Termin aufgefordert, so kann diese, auch wenn der Submissionstermin (Angebotseröffnung) bereits stattgefunden hat, innerhalb dieses Zeitraums nachgeforderte und auch bereits eingereichte Unterlagen zurückfordern bzw. neue einreichen.2. Die mit dem Vergabeverfahren betraute Stelle muss die eingereichten Unterlagen nach Datum, ggfls. nach Reihenfolge der Einreichung kennzeichnen, damit jederzeit festgestellt werden kann, welche Unterlagen zu berücksichtigen sind.3. Ist die Reihenfolge für die mit der Durchführung des Verfahren betraute Architektin feststehend, so ist eine Pflichtwidrigkeit, die unzutreffende Mitteilung, dass die aktuelle Unterlage nicht feststellbar sei, was dann zum Ausschluss des Bieters führt, der Vergabestelle über § 278 BGB zuzurechnen.

Tenor

1.

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. April 2019 (Az. 5 O 263/18) werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Streithelferin.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.