OLG Nürnberg - Grundurteil vom 28.05.2020
13 U 56/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1649
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 8560/17

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bei einer sachverständigen BeurteilungOrdnungsgemäße Aufklärung über nicht in einem Gutachten enthaltene Umstände

OLG Nürnberg, Grundurteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 13 U 56/19

DRsp Nr. 2020/11924

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bei einer sachverständigen Beurteilung Ordnungsgemäße Aufklärung über nicht in einem Gutachten enthaltene Umstände

Beruft sich der Sachverständige, der ein mangelhaftes schriftliches Gutachten erstattet hatte, im gegen ihn geführten Schadensersatzprozess darauf, er habe gewonnene Erkenntnisse in das Gutachten nicht aufgenommen, um seinem Auftraggeber eine Kreditaufnahme zu erleichtern, so muss er nachweisen, dass er den Auftraggeber anderweit ordnungsgemäß über die Umstände aufgeklärt hat, die nicht im schriftlichen Gutachten enthalten sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.11.2018, Az. 12 O 8560/17, abgeändert:

a)

Die Klage ist dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit die Kläger auf Leistung (Zahlung) klagen.

b)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den Leistungsantrag hinausgehenden künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Dienstleistungsvertrag vom 15.10.2013 herrühren.

2.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 101.881,42 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.