OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2019
4 U 45/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 76/18

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer VerkehrssicherungspflichtUnbedarftes Begehen einer Laubfläche als MitverschuldenKeine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 4 U 45/19

DRsp Nr. 2019/11827

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Unbedarftes Begehen einer Laubfläche als Mitverschulden Keine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen

Wenn ein Fußgänger eine Laubfläche begeht, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern, schließt ein solches Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.02.2019, Az. 13 O 76/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.06.2019.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie hat dazu behauptet, dass die Beklagte Alleineigentümerin des an der ... in ... gelegenen Hauses sei. Auf dem Gehweg vor diesem Haus habe am ... Oktober 2017 gegen 21 Uhr eine große Menge nassen Laubes gelegen, auf dem die Klägerin - mit ihren zwei Hunden spazierend - gestürzt sei und sich verletzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.