LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2019
8 Sa 51/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1803/18

Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Durchführung eines Besetzungsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 51/19

DRsp Nr. 2020/4968

Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Durchführung eines Besetzungsverfahrens

Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat grundsätzlich keinen individuellen Anspruch auf zügige Durchführung eines Besetzungsverfahrens, es sei denn, der öffentliche Arbeitgeber hätte dieses dazu missbraucht, das Auswahlentscheidungen gezielt und manipulativ zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Bewerber gelenkt werden (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2019 - Az: 2 Ca 1803/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nachzahlungsansprüche des Klägers wegen verspäteter Höhergruppierung.

Der Kläger ist Zivilangestellter mit langjähriger Betriebszugehörigkeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (Bund) Anwendung. Der Kläger ist seit 2012 freigestelltes (Bezirks-) Personalratsmitglied.

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