LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2019
5 Sa 169/18
Normen:
BGB § 421;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1108/17

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei sechsunddreißig BetrugsfällenKeine Aufnahme einer Gesamtschuldnerschaft ins Urteil bei nur einem Beklagten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 169/18

DRsp Nr. 2019/14803

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei sechsunddreißig Betrugsfällen Keine Aufnahme einer Gesamtschuldnerschaft ins Urteil bei nur einem Beklagten

Liegen 36 Fälle des Betruges vor, dann ist auch von Schädigungsabsicht auszugehen und der Arbeitnehmer hat Schadensersatz zu leisten. Hat er einen Helfer, so haftet dieser gesamtschuldnerisch, wenn er bei den Taten aktiv fördernd mitgewirkt hat. Ist nur ein Schuldner verklagt, muss im Urteil keine Gesamtschuldnerschaft festgestellt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14. März 2018, Az. 4 Ca 1108/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 421;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich auf die Widerklage noch darüber, ob die Klägerin der Beklagten zum Schadensersatz iHv. € 101.372,73 verpflichtet ist.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.