BSG - Urteil vom 19.04.2023
B 3 P 7/22 R
Normen:
SGB XI § 76 Abs 3 S. 4; SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 87 S. 3 Hs. 1; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 84 Abs. 2; SGB XI § 85 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 8/20

Schiedsspruch über Pflegesätze und Entgelte einer stationären PflegeeinrichtungAufhebung eines Schiedsspruchs bezüglich der Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten einer stationären PflegeeinrichtungZweigliedriges Prüfverfahren der Schiedsstelle bezüglich Pflegesätzen und Entgelten eines Pflegeheims

BSG, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen B 3 P 7/22 R

DRsp Nr. 2023/13378

Schiedsspruch über Pflegesätze und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung Aufhebung eines Schiedsspruchs bezüglich der Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten einer stationären Pflegeeinrichtung Zweigliedriges Prüfverfahren der Schiedsstelle bezüglich Pflegesätzen und Entgelten eines Pflegeheims

Bei Verhandlungen bezüglich der Bemessung der Pflegesätze und Entgelte stationärer Pflegeeinrichtungen ist ein zweigliedriges Prüfverfahren vorzunehmen. Im ersten Schritt sind die voraussichtlichen Kosten der Pflegeeinrichtung im Hinblick auf die angebotenen Leistungen abzuschätzen. Im zweiten Schritt sind diese Kosten mit den Kostenansätzen anderer Pflegeeinrichtungen zu vergleichen. Hierbei ist bezüglich des ersten Schrittes zu prüfen, ob die Darlegungen der Pflegeeinrichtung hierzu plausibel sind. Bezüglich des zweiten Schrittes ist zu prüfen, ob die Kosten im Vergleich zu den Kostenansätzen anderer Einrichtungen nicht unangemessen erscheinen.

Die Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beklagte Schiedsstelle bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1 zu je 1/10.

Normenkette:

SGB XI § 76 Abs 3 S. 4; § Abs. S. 1;