LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2019
5 Sa 438/18
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 571/18

Schmerzensgeld für Arbeitnehmer bei Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 438/18

DRsp Nr. 2019/14342

Schmerzensgeld für Arbeitnehmer bei Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

Die Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsanspruches kann treuwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer die neue Erkrankung selbst mit verschuldet. Die Verletzung personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten (sensible Daten) durch den Arbeitgeber, verpflichtet diesen zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. November 2018, Az. 7 Ca 571/18, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert, soweit die Klage auf Überstundenvergütung abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 526,63 brutto zu zahlen.

3.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EMRK Art. 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung und Schmerzensgeld.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.