OLG Brandenburg - Urteil vom 19.02.2020
7 U 138/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 972
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 314/17

Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Swimmingpoolunfall eines KleinkindesAufsichtspflicht von ElternMindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 138/18

DRsp Nr. 2020/5160

Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Swimmingpoolunfall eines Kleinkindes Aufsichtspflicht von Eltern Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung

Ein Verkehrssicherungspflichtiger darf darauf vertrauen, dass die Eltern eines Kleinkindes ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen; dies gilt, solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 700.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;

Gründe:

I.