OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2019
12 W 15/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 333/17

Schmerzensgeld wegen BehandlungsfehlerBemessungskriterien für SchmerzensgeldVerschulden des SchädigersBerücksichtigung der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 12 W 15/19

DRsp Nr. 2019/9250

Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler Bemessungskriterien für Schmerzensgeld Verschulden des Schädigers Berücksichtigung der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle

1. Bei der Bemessung von Schmerzensgeld kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an und dabei sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.2. Leiden und Schmerzen werden durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt.3. Zu berücksichtigen ist ferner die Schwere des Verschuldens des Schädigers und die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes, wobei sich das Schmerzensgeld an der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle orientieren muss.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.04.2019, Az. 14 O 333/17, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.