OLG Thüringen - Urteil vom 13.11.2020
4 U/165/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 229/18

Schmerzensgeld wegen eines Unfalls bei einer SchlachtungBegriff der gemeinsamen BetriebsstätteVerletzung mit einer Schusswaffe

OLG Thüringen, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 4 U/165/20

DRsp Nr. 2021/1109

Schmerzensgeld wegen eines Unfalls bei einer Schlachtung Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte Verletzung mit einer Schusswaffe

Eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII liegt vor, wenn ein Fleischermeister die Tötung eines Mastbullen auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes vornimmt und er dabei mit einer Schusswaffe einen Angestellten des Landwirtschaftsbetriebs verletzt, der von seinem Arbeitgeber zur Anwesenheit bei der Schlachtung eingeteilt worden war und der bei dem Vorgang Hilfestellung geleistet hat bzw. leisten sollte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.02.2020, Az. (54) 3 O 229/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Gründe: