BAG - Urteil vom 20.12.2022
9 AZR 266/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 31 Abs. 2; AEUV Art. 267; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BurlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; BGB § 214; BGB § 271;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 110
ArbRB 2023, 113
ArbRB 2023, 194
BB 2023, 1267
DB 2023, 1996
EuZW 2023, 673
EzA-SD 2023, 8
MDR 2023, 1058
NZA 2023, 683
NZA-RR 2023, 388
ZIP 2023, 1819
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 180/19
ArbG Solingen, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 155/18

Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen RechtsBestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren KalenderjahrenAbschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte KlageGeltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den gesetzlichen MindesturlaubBeginn der Verjährungsfrist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 195 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 u. Abs. 3 BUrlGGleichlauf des vertraglichen Mehrurlaubs mit dem gesetzlichen Mindesturlaub

BAG, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 266/20

DRsp Nr. 2023/6543

Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts Bestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren Kalenderjahren Abschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte Klage Geltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den gesetzlichen Mindesturlaub Beginn der Verjährungsfrist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 195 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 u. Abs. 3 BUrlG Gleichlauf des vertraglichen Mehrurlaubs mit dem gesetzlichen Mindesturlaub

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. 2. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der § 199 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG beginnt die Verjährung allerdings nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer über die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschriebene Kenntnis verfügt. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Orientierungssätze: