LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2019
7 Sa 27/19
Normen:
BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2038/18

Schriftformerfordernis Änderungsangebot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 27/19

DRsp Nr. 2019/12393

Schriftformerfordernis Änderungsangebot

1. Eine betriebliche Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber solche Änderungen vorschlägt, die der Arbeitnehmer hinnehmen muss und wenn die bisherigen vertraglichen Bedingungen entfallen sind.2. Ein Änderungsangebot ist nicht auslegungsfähig und kann auch nicht umgedeutet werden.3. Kündigung und Änderungsangebot sind eine innere Einheit. Beides unterliegt dem Schriftformerfordernis.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2018 - 2 Ca 2038/18 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin.

Die am 13. September 1967 geborene Klägerin ist staatlich geprüfte Wirtschafterin. Sie ist seit dem 1. Oktober 2003 in einer Kindertagesstätte in M. als Hauswirtschaftskraft in Teilzeit, zunächst bei der katholischen Kirchengemeinde St. N.. und St. R. M., beschäftigt. Die Beklagte, die regelmäßig weit mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, hat die Trägerschaft zum 1. Januar 2017 kraft Betriebsübergangs übernommen. Sie ist vollständig fremdfinanziert durch das Bistum Trier einerseits und die betreffenden Kommunen andererseits.

1. 2.