BSG - Urteil vom 07.09.1989
5 RJ 74/88
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1; RVO § 1268 Abs. 5 ; SozSichAbk CAN Art. 5 Abs. 1 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1991, 564

Schriftlich niedergelegten Zustimmungserklärung i.S. von § 161 Abs. 1 S. 1 SGG, Grundlage für die Berechnung der Witwenrente einer in Kanada lebenden kanadischen Staatsangehörigen

BSG, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 5 RJ 74/88

DRsp Nr. 1999/6938

Schriftlich niedergelegten Zustimmungserklärung i.S. von § 161 Abs. 1 S. 1 SGG, Grundlage für die Berechnung der Witwenrente einer in Kanada lebenden kanadischen Staatsangehörigen

1. Rechtsfunktional steht die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll eines Gerichts erklärte Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision einer schriftlich niedergelegten Zustimmungserklärung i.S. von § 161 Abs. 1 S. 1 SGG gleich.2. Für eine in Kanada lebende kanadische Staatsangehörige ist die Grundlage für die Berechnung der Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes für das sogenannte Sterbevierteljahr die volle Rente des Versicherten zur Zeit seines Todes. Gemäß Art. 5 Abs. 1 SozSichAbk Kanada ist in dem Verhältnis, wie bei dieser Beitragszeiten berücksichtigt wurden, die Witwenrente für das Sterbevierteljahr zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

§ Abs. S. 1;