BAG - Urteil vom 24.05.1989
8 AZR 748/87
Normen:
BGB §§ 123, 138 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 440/87
ArbG Hannover, vom 04.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 342/86

Schuldanerkenntnis: Anfechtung wegen Drohung - Sittenwidrigkeit

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 748/87

DRsp Nr. 2001/14784

Schuldanerkenntnis: Anfechtung wegen Drohung - Sittenwidrigkeit

1. § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Willenserklärung abzugeben. 2. Widerrechtlich ist die Drohung dann, wenn entweder das angestrebte Verhalten oder der angestrebte Erfolg, d. h. die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung, für sich allein gesehen verboten bzw. sittenwidrig ist. 3. Ein Gläubiger darf vermeintliche Schadenersatzansprüche unabhängig davon geltend machen, ob er sie beweisen kann. Auch der erstrebte Zweck, die Sicherung dieser Ansprüche durch Schuldanerkenntnis, ist - für sich betrachtet - nicht rechtswidrig.

Normenkette:

BGB §§ 123, 138 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1980 als Verkäuferin und Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt.

In der Filiale, in der die Klägerin arbeitete, war es im Jahre 1986 zu Inventurdifferenzen von ca. 75.000,-- DM gekommen. Im Juli 1986 führte die Beklagte dort Testkäufe durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin und eine Arbeitskollegin Pfandgeld für Mehrwegflaschen nicht gebont hatten.