BAG - Urteil vom 03.05.1989
5 AZR 300/88
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 740/87
ArbG Neumünster, vom 05.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 936/87

Schuldanerkenntnis: Auslegung

BAG, Urteil vom 03.05.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 300/88

DRsp Nr. 2001/14813

Schuldanerkenntnis: Auslegung

1. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. 2. Auszugehen ist dabei zwar vom Wortlaut der Erklärung. Dabei darf der Tatsachenrichter jedoch nicht stehen bleiben. Vielmehr sind bei der Auslegung einer Willenserklärung auch alle Begleitumstände zu würdigen, die für die Frage, welchen Willen der Beteiligte bei seiner Erklärung gehabt hat, von Bedeutung sind. 3. Hierbei ist die zur Auslegung einer Willenserklärung erforderliche Ermittlung der Begleitumstände Aufgabe des Tatsachenrichters

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4.522,04 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte war in der Zeit vom 13. April 1981 bis 28. August 1981 für den Kläger tätig. Dem Vertragsverhältnis lag eine am 13. April 1981 geschlossene schriftliche Vereinbarung zugrunde, die als "Handelsvertretervertrag" überschrieben ist. Während der Dauer der Beschäftigung zahlte der Kläger "Provisionsvorschüsse" in Höhe von 5.782,96 DM, die er mit "Provisionen" des Beklagten in Höhe von 1.564,60 DM verrechnete. Unter dem 10. August 1981 unterzeichnete der Beklagte ein Schriftstück, das folgenden Inhalt hatte:

"Schuldanerkenntnis: Abtretungserklärung

Zwischen Herrn ... und Herrn ... wird folgendes vereinbart: