Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4.522,04 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte war in der Zeit vom 13. April 1981 bis 28. August 1981 für den Kläger tätig. Dem Vertragsverhältnis lag eine am 13. April 1981 geschlossene schriftliche Vereinbarung zugrunde, die als "Handelsvertretervertrag" überschrieben ist. Während der Dauer der Beschäftigung zahlte der Kläger "Provisionsvorschüsse" in Höhe von 5.782,96 DM, die er mit "Provisionen" des Beklagten in Höhe von 1.564,60 DM verrechnete. Unter dem 10. August 1981 unterzeichnete der Beklagte ein Schriftstück, das folgenden Inhalt hatte:
"Schuldanerkenntnis: Abtretungserklärung
Zwischen Herrn ... und Herrn ... wird folgendes vereinbart:
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