BGH - Urteil vom 20.03.2018
XI ZR 30/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 422 Abs. 1 S. 1; BGB § 428; BGB § 429 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 2750
MDR 2018, 1198
NJW 2018, 2632
WM 2018, 1352
ZIP 2018, 1488
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 270/13
KG, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 87/14

Schuldenbefreiende Leistung an den die Leistung fordernden Gesamtgläubiger durch das Kreditinstitut bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto); Begründung eines Schadenersatzanspruchs bei Nichtbeachtung des Grundsatzes zeitlicher Priorität durch das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen XI ZR 30/16

DRsp Nr. 2018/9060

Schuldenbefreiende Leistung an den die Leistung fordernden Gesamtgläubiger durch das Kreditinstitut bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto); Begründung eines Schadenersatzanspruchs bei Nichtbeachtung des Grundsatzes zeitlicher Priorität durch das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos

a) Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen.b) Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 422 Abs. 1 S. 1; BGB § 428; BGB § Abs. S. 1;