Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, zur Rechtsverfolgung Rechtsschutz der Gewerkschaft nicht mehr in Anspruch nehmen zu können.
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