LAG Köln - Beschluss vom 01.09.2020
1 Ta 125/20
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3086/20

Schuldhafte Nichtinanspruchnahme gewerkschaftlichen, kostenlosen Rechtsschutzes

LAG Köln, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 125/20

DRsp Nr. 2020/17623

Schuldhafte Nichtinanspruchnahme gewerkschaftlichen, kostenlosen Rechtsschutzes

Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar. Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 3086/20) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, zur Rechtsverfolgung Rechtsschutz der Gewerkschaft nicht mehr in Anspruch nehmen zu können.