BSG - Urteil vom 23.05.1989
12 RK 30/88
Normen:
RVO § 393a Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der Einbehaltung der KVdR-Beiträge

BSG, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen 12 RK 30/88

DRsp Nr. 1999/6743

Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der Einbehaltung der KVdR-Beiträge

1. Nach dem früheren § 393a Abs. 2 RVO konnte die Krankenkasse die Beiträge nicht vom Versicherten nachfordern, wenn ein versicherungspflichtiger Rentner seiner Krankenkasse beitragspflichtige Versorgungsbezüge gemeldet hatte und der Beitragseinbehalt davon durch die Zahlstelle aus deren Verschulden oder infolge eines Verschuldens der Krankenkasse unterblieben war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 393a Abs. 2 ; BGB § 242 ;