BVerfG - Beschluss vom 28.04.2022
1 BvL 12/20
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 686
FamRB 2022, 250
NJW 2022, 2465

Schutz des Wohneigentums von aktuell angemessener Größe vor der Verwertung i.R.d. Bedürftigkeitsprüfung als anrechenbares Vermögen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen; Richten der angemessenen Größe des Wohnungseigentums in allen Konstellationen ohne Unterschied allein nach der aktuellen Bewohnerzahl

BVerfG, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 1 BvL 12/20

DRsp Nr. 2022/9585

Schutz des Wohneigentums von aktuell angemessener Größe vor der Verwertung i.R.d. Bedürftigkeitsprüfung als anrechenbares Vermögen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen; Richten der angemessenen Größe des Wohnungseigentums in allen Konstellationen ohne Unterschied allein nach der aktuellen Bewohnerzahl

Es verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit S. 2 SGB II allen Betroffenen gleichermaßen die Verwertung von aktuell unangemessen großem Wohneigentum abverlangt, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um schon immer in diesem Sinne unangemessen großes Wohneigentum handelt oder ob es früher mit Kindern bewohnt wurde und vor deren Auszug angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II war.

Tenor

§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (verkündet als Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, gültig ab dem 1. Januar 2005, Bundesgesetzblatt I Seite 2954) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.