OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.07.2019
12 A 1431/18
Normen:
SGB IX a.F. § 89 Abs. 1 S. 2-3; KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 488/17

Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses; Überprüfung der getroffenen Sozialauswahl auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit durch das Integrationsamt i.R.d. Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 12 A 1431/18

DRsp Nr. 2020/323

Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses; Überprüfung der getroffenen Sozialauswahl auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit durch das Integrationsamt i.R.d. Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 89 Abs. 1 S. 2-3; KSchG § 1 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und (sinngemäß) eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine dem Vorbringen sinngemäß zu entnehmende Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bleibt ebenfalls erfolglos.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ermessensfehlerfrei erfolgt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.