Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und (sinngemäß) eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine dem Vorbringen sinngemäß zu entnehmende Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bleibt ebenfalls erfolglos.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ermessensfehlerfrei erfolgt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.
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