BSG - Urteil vom 21.09.2017
B 8 SO 24/15 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 316/12
SG Detmold, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 32/08

SchwerbehindertenrechtÜbernahme der Kosten für den Besuch einer TagesbildungsstätteEingliederungshilfebedarfKosten für die Ausbildung selbst als Kosten des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit keine Kosten der EingliederungshilfeKernbereich der schulischen Ausbildung

BSG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 24/15 R

DRsp Nr. 2018/2522

Schwerbehindertenrecht Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte Eingliederungshilfebedarf Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit keine Kosten der Eingliederungshilfe Kernbereich der schulischen Ausbildung

Bedarfe für den Kernbereich der schulischen Ausbildung gehören auch dann nicht zu den Bedarfen der Eingliederungshilfe, wenn ein Bundesland seiner Verpflichtung zur Gewährung einer kostenfreien Bildung im Einzelfall überhaupt nicht nachkommen sollte.

1. Die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind keine Kosten der Eingliederungshilfe. 2. Der Senat wie auch bereits das Bundesverwaltungsgericht haben stets herausgestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers lediglich dort zu gewähren sind, wo es nicht um die Deckung des unmittelbaren Bildungsbedarfs geht. 3. Der Senat hat insoweit eine Abgrenzung an einem (sozialhilferechtlich zu bestimmenden) Kernbereich der pädagogischen Arbeit in der Schule vorgenommen; das BVerwG hat sich dem im Grundsatz angeschlossen, allerdings offengelassen, wie dieser Kernbereich seiner Auffassung nach im Einzelnen zu bestimmen wäre.