LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.08.2020
14 Sa 70/19
Normen:
MTV Einzelhandel BW; MuSchuG a.F.; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 162/19

Schwere Arbeiten eines Lagerarbeiters bei EingruppierungZulässigkeit einer EingruppierungsfeststellungsklageAuslegung des Begriffs schwere Arbeit nach MTV Einzelhandel Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 70/19

DRsp Nr. 2022/4735

Schwere Arbeiten eines Lagerarbeiters bei Eingruppierung Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage Auslegung des Begriffs "schwere Arbeit" nach MTV Einzelhandel Baden-Württemberg

1. Wer eine entsprechende Eingruppierung begehrt, der trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit die Voraussetzungen der entsprechenden Tarifgruppe erfüllt. 2. Der Begriff "schwer" im Zusammenhang mit Arbeit meint mühsam und anstrengend. 3. Der Begriff "schwere Arbeit" nach dem MTV Einzelhandel Baden-Württemberg ist aus der Norm und dessen Verständnis heraus auszulegen. Eine Orientierung an arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen findet nicht statt; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2019 - 7 Ca 162/19 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 931,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. November 2018 Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu zahlen.

II. III.