BVerfG - Beschluß vom 25.03.1966
2 BvF 1/65
Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 20, 26
AP Nr. 3 zu § 19 BVerfGG
DÖV 1966, 658
JZ 1966, 704
NJW 1966, 924

Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters

BVerfG, Beschluß vom 25.03.1966 - Aktenzeichen 2 BvF 1/65

DRsp Nr. 1996/7720

Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters

1. Nach § 19 Abs. 3 BVerfGG (Selbstablehnung) kommt es nicht darauf an, ob der Richter wirklich "parteilich" oder "befangen" ist, sondern darauf, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit und seiner objektiven Einstellung zu zweifeln.2. § 19 Abs. 3 BVerfGG ist daher dahin auszulegen, daß die Erklärung des sich selbstablehnenden Richters nicht zum Inhalt haben muß, er sei befangen. Es genügt vielmehr, daß der Richter zum Ausdruck bringt, es lägen Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

1. Die Regierung des Landes Hessen hat im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG beantragt festzustellen, daß § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 vom 18. März 1965 (BGBl. II S. 193) gegen die Art. 30, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und nichtig sei, soweit durch diese Bestimmung im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 ein Betrag von 38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 GG bereitgestellt werde.