LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.11.1995
L 11 J 923/95
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 § 43 Abs. 3 Nr. 2 § 51 Abs. 3 § 71 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 J 1129/93

Selbständige Tätigkeit in der Rentenversicherung bei Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.1995 - Aktenzeichen L 11 J 923/95

DRsp Nr. 2006/25378

Selbständige Tätigkeit in der Rentenversicherung bei Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten

Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung in dem von dem anderen Ehegatten betriebenen Unternehmen ist, daß auch er in dem Unternehmen aktiv und/oder direktiv tätig wird und die Mitarbeit beider Ehegatten für den Geschäftsbetrieb die gleiche Bedeutung hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 § 43 Abs. 3 Nr. 2 § 51 Abs. 3 § 71 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Ulm, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 J 1129/93